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BV 29 Abs. 3, GVG 199, StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 431 Satz 1

Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Fristwiederherstellung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung/notwendige Verteidigung

31.05.2006 | AC060015 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 431 Satz 1 StPO/ZH. Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde Das blosse Inaussichtstellen oder Ankündigen einer Rechtsmittelerklärung (bzw. hier Anmeldung) kommt dieser noch nicht gleich, sie muss tatsächlich vorgenommen werden, und zwar zweifelsfrei und bedingungslos (Erw. 4.1). § 199 GVG. FristwiederherstellungBegriff und Anforderungen an den Nachweis groben Verschuldens. Grobes Verschulden bejaht, nachdem dem Beschwerdeführer aus mehreren früheren Verfahren die Anmeldefrist bekannt war (Erw. 4.2).Art. 29 Abs. 3 BV, § 11 Abs. 2 StPO/ZH. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung/notwendige VerteidigungBagatellfall, kein Anspruch auf amtliche (unentgeltliche) Verteidigung (Erw. 6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

31.05.2006

AC060015

BV 29 Abs. 3
GVG 199
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 431 Satz 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011