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StPO/ZH 396a
KEF des Rechtsmittelverfahrens bestimmen sich gesondert nach den hier gestellten Anträgen
22.09.2004
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AC040040
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 396a StPO/ZH, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren Analog der Praxis im Zivilverfahren ist bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen (hier: des Geschädigten hinsichtlich seiner Genugtuungsforderung) je nach Verfahrensstufe und den dort gestellten Anträgen gesondert zu entscheiden (Erw. II/3 und 4)
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
22.09.2004
AC040040
StPO/ZH 396a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
