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StPO/ZH 396a

KEF des Rechtsmittelverfahrens bestimmen sich gesondert nach den hier gestellten Anträgen

22.09.2004 | AC040040 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 396a StPO/ZH, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren Analog der Praxis im Zivilverfahren ist bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen (hier: des Geschädigten hinsichtlich seiner Genugtuungsforderung) je nach Verfahrensstufe und den dort gestellten Anträgen gesondert zu entscheiden (Erw. II/3 und 4)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

22.09.2004

AC040040

StPO/ZH 396a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011