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EMRK 6 Ziff. 1, EMRK 6 Ziff. 2, GVG 95 ff., GVG 135 Abs. 1, StPO/ZH 31, StPO/ZH 109 Abs.1, StPO/ZH 284, StPO/ZH 410 ff., StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Berufungsverfahren, Ablehnung des Gerichts wegen Befangenheit? - Öffentliche Urteilsberatung - Untersuchungsmaxime, Anspruch auf rechtliches Gehör - Beweiswürdigung, Notwendigkeit gutachterlicher Abklärung

12.06.2006 | AC050093 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 95 ff. GVG, §§ 410 ff. StPO/ZH, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK. Berufungsverfahren, Ablehnung des Gerichts wegen Befangenheit?Die Tatsache, dass sich die Berufungsrichter durch Studium der Akten auf die Berufungsverhandlung vorbereiten und sich dabei eine vorläufige Meinung zum Fall bilden, lässt sie noch nicht als befangen erscheinen und verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung (Erw. II/ 2).§ 135 Abs. 1 GVG. Öffentliche UrteilsberatungDie Einschaltung einer längeren Pause zwischen der Verhandlung und der öffentlichen Urteilsberatung lässt noch nicht auf vorgängige geheime Beratung schliessen (Erw. II/3).§ 31 StPO/ZH. Untersuchungsmaxime, Anspruch auf rechtliches GehörDer entlastende Hinweis einer Fachperson (hier zur Frage, ob die Geschädigte im Zeitpunkt der inkriminierten Handlungen bei Bewusstein gewesen ist oder nicht) kann nicht mit dem Argument beiseitegeschoben werden, er sei nicht gutachterlich erhoben worden. Notwendigkeit eigener gerichtlicher Abklärungen, unzulässiges Abstellen auf eine Internetseite mit unklarer Autorenschaft (Erw. II/5).§§ 109 Abs. 1, 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Beweiswürdigung, Notwendigkeit gutachterlicher AbklärungÜberprüfung von Annahmen, die sich auf allgemeine Lebenserfahrung stützen, teilweise zu Unrecht unterbliebener Beizug eines medizinischen Sachverständigen (Erw. II/8 bis 9 sowie 14, 16). Teilweise unbegründete Rügen (Erw. II/10 bis 13, 15).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.06.2006

AC050093

EMRK 6 Ziff. 1
EMRK 6 Ziff. 2
GVG 95 ff.
GVG 135 Abs. 1
StPO/ZH 31
StPO/ZH 109 Abs.1
StPO/ZH 284
StPO/ZH 410 ff.
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011