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ZPO/ZH 27, ZPO/ZH 49, GVG 140 Abs. 1, GVG 191, ZPO/ZH 282 Abs. 1, GVG 199, BV 29 Abs. 2

Parteifähigkeit, ParteiwechselBeginn des FristenlaufsBeschwerdefähigkeit von prozessleitenden EntscheidenFristwiederherstellung, richterliche Begründungspflicht

12.06.2006 | AA050108 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Prüfung der Parteifähigkeit von Amtes wegen, Parteiwechsel zufolge Rechtsnachfolge (Fusion). Rechtsgültige Parteivertretung (Erw. II/1-4).Erfolgt die Zustellung einer fristauslösenden Sendung während der Gerichtsferien, so zählt der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristberechnung auch dann mit, wenn es sich um einen Samstag oder Sonntag handelt (Erw. III).Der Entscheid, mit welchem der Gegenseite eine Frist wiederhergestellt wurde, unterliegt der Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. IV/1).Es stellt eine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich das Gericht nicht zu der (vom Gesuchsgegner ausdrücklich aufgeworfenen) Frage äussert, ob die Frist überhaupt versäumt wurde und ob - gegebenenfalls - die gesuchstellende Partei ein Hindernis geltend gemacht habe, aufgrund dessen sie von der Fristwahrung abgehalten worden sei (Erw. IV/6 und 7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.06.2006

AA050108

ZPO/ZH 27
ZPO/ZH 49
GVG 140 Abs. 1
GVG 191
ZPO/ZH 282 Abs. 1
GVG 199
BV 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011