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StPO/ZH 14 Abs. 1 und 3, StPO/ZH 15
Verzicht des Verteidigers auf Teilnahme an Zeugeneinvernahme
20.06.2006
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AC050088
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Der Verzicht des Angeschuldigten oder seines Verteidigers auf Ausübung des Anwesenheits- und Fragerechts ist grundsätzlich protokollarisch festzuhalten, kann sich aber auch aus anderen konkreten Umständen ergeben. Liegt ein Verzicht bezüglich einer ersten, mittels Video ins Nebenzimmer übertragenen Einvernahme vor, so kann dies allein nicht als konkreter Umstand dafür gewertet werden, dass auch bezüglich weiterer Befragungen vom Verteidiger auf unmittelbare Anwesenheit verzichtet werde (Erw. II/1).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
20.06.2006
AC050088
StPO/ZH 14 Abs. 1 und 3
StPO/ZH 15
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
