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StPO/ZH 14 Abs. 1 und 3, StPO/ZH 15

Verzicht des Verteidigers auf Teilnahme an Zeugeneinvernahme

20.06.2006 | AC050088 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Der Verzicht des Angeschuldigten oder seines Verteidigers auf Ausübung des Anwesenheits- und Fragerechts ist grundsätzlich protokollarisch festzuhalten, kann sich aber auch aus anderen konkreten Umständen ergeben. Liegt ein Verzicht bezüglich einer ersten, mittels Video ins Nebenzimmer übertragenen Einvernahme vor, so kann dies allein nicht als konkreter Umstand dafür gewertet werden, dass auch bezüglich weiterer Befragungen vom Verteidiger auf unmittelbare Anwesenheit verzichtet werde (Erw. II/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.06.2006

AC050088

StPO/ZH 14 Abs. 1 und 3
StPO/ZH 15

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011