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ZPO/ZH 281, ZPO/ZH 51 Abs. 1 und 2

Rechtsschutzinteresse bzw. Gegenstandslosigkeit zufolge Erfüllung

10.07.2006 | AA050138 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Ist die beklagte Partei dem klägerischen (hier: Editions-)Ersuchen vollumfänglich nachgekommen, obschon sie der Richter nur zu einer mit Abdeckungserlaubnis verbundenen Edition verpflichtet hatte, hat die klägerische Partei wegen Gegenstandslosigkeit (zufolge Erfüllung) kein Rechtsschutzinteresse an der rechtlichen Weiterbehandlung des tatsächlich bereits erfüllten Anspruchs mehr (Erw. II/3). Insofern kann das Rechtsschutzinteresse trotz bestehender formeller Beschwer bei faktischer Erfüllung des Anspruchs fehlen oder entfallen (Erw. II/ 4). Das zürcherische Recht kennt kein Verfahren mit dem alleinigen Zweck, losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit eine bestimmte materiellrechtliche oder prozessuale Frage klären zu lassen (Erw. II/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

10.07.2006

AA050138

ZPO/ZH 281
ZPO/ZH 51 Abs. 1 und 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011