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GVG 96 ff., StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 2 und 4, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5, StPO/ZH 138, StPO/ZH 143, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 b

Ablehnung wegen VorbefassungAktenwidrigkeit, willkürliche BeweiswürdigungWürdigung von ZeugenaussagenSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

21.07.2006 | AC050112 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Kein Ablehnungsgrund, wenn das Gericht nach erfolgter Rückweisung in gleicher Besetzung entscheidet und wenn dabei die Anklagebehörde zur Begründung ihres Standpunktes u.a. auf die Erwägungen des ersten (insoweit von der Rückweisung nicht betroffenen) Urteils verweist (Erw. II/1).Kein Nachweis von Aktenwidrigkeit oder willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. II/2 und 3).Es führt nicht zu Unverwertbarkeit der Aussagen, sondern ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, wenn Zeugen (hier: Polizeibeamte) sich vor der Einvernahme bemühen, ihre Wahrnehmungen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln (Wahrnehmungsrapport) wieder in Erinnerung zu rufen (Erw. II/5). Keine willkürliche Würdigung (Erw. II/6 und 7).Keine Überprüfung von Fragen der allgemeinen Lebenserfahrung, Notorietät bzw. von Naturgesetzen (Erw. II/8 und 9).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.07.2006

AC050112

GVG 96 ff.
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 2 und 4
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5
StPO/ZH 138
StPO/ZH 143
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011