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StPO/ZH 12 Abs. 2, StPO/ZH 31, StPO/ZH 109 Abs. 1, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Bestellung eines amtlichen Verteidigers - Spurensicherung - Beweiswürdigung

20.07.2006 | AC050120 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Hat der Angeklagte für die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde bereits einen Verteidiger mandatiert und hat dieser die Beschwerde erhoben, so besteht insoweit kein Raum mehr für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Erw. I/2b).Zulässiges Absehen von einer nachträglichen Spurensicherung (Fingerabdrücke) (Erw.II/2).Kein Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. II/4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.07.2006

AC050120

StPO/ZH 12 Abs. 2
StPO/ZH 31
StPO/ZH 109 Abs. 1
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011