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AnwG 14 Abs. 1, BGFA 12 lit. f
Geltungsbereich der Berufsregeln, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
06.07.2006
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KG060015
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Gemäss § 14 Abs. 1 AnwG gelten die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Deshalb unterliegen Anwältinnen und Anwälte auch ohne Registereintrag der Vorschrift von Art. 12 lit. f BGFA betreffend den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
06.07.2006
KG060015
AnwG 14 Abs. 1
BGFA 12 lit. f
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
