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AnwG 14 Abs. 1, BGFA 12 lit. f

Geltungsbereich der Berufsregeln, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

06.07.2006 | KG060015 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Gemäss § 14 Abs. 1 AnwG gelten die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Deshalb unterliegen Anwältinnen und Anwälte auch ohne Registereintrag der Vorschrift von Art. 12 lit. f BGFA betreffend den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

06.07.2006

KG060015

AnwG 14 Abs. 1
BGFA 12 lit. f

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011