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SchKG 174 Abs. 2, ZPO/ZH 281 Ziff. 3
Weiterziehung der Konkurseröffnung, Zahlungsfähigkeit
08.09.2006
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AA060074
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 174 Abs. 2 SchKG, § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH. Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, Nachreichung von Belegen im Rekursverfahren. Fähigkeit, bestehende Schulden abzubauen, als zulässige Voraussetzung für die Annahme von Zahlungsfähigkeit. Es muss immerhin glaubhaft sein, dass die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners nicht von Dauer sind (Erw. II.2 und 4). Neueröffnung des Konkurses durch das Kassationsgericht (Erw. II.6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
08.09.2006
AA060074
SchKG 174 Abs. 2
ZPO/ZH 281 Ziff. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
