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ZPO/ZH 29 ff., ZPO/ZH 50 Abs. 1, AnwG 11 ff., ZPO/ZH 66 Abs. 3

Fehlende Berechtigung zur berufsmässige Prozessvertretung, Fristansetzung - Kostenauflage an Dritte

31.08.2006 | AA060078 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 29 ff., 50 Abs. 1, 108 ZPO/ZH, §§ 11 ff. AnwG. Anzeichen für das Vorliegen einer berufsmässigen Vertretung, Umfang des Anwaltsmonopols. Fehlt es an der Prozessführungsbewilligung (Anwaltspatent) des Vertreters, so entfaltet die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung seitens der Partei keine Wirkung für das Verfahren (Erw. 2a-c). Ausnahmsweises Absehen von der Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels an die Partei, welche in Kenntnis der Rechtslage durch eine nicht zur Prozessvertretung zugelassene Drittperson ein Rechtsmittel eingereicht hat (Erw. 2d, wird voraussichtlich in ZR veröffentlicht). § 66 Abs. 3 ZPO/ZH. Auferlegung der Kosten an den (bewusst) unzulässigerweise als Rechtsvertreter handelnden Dritten (Erw. 4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

31.08.2006

AA060078

ZPO/ZH 29 ff.
ZPO/ZH 50 Abs. 1
AnwG 11 ff.
ZPO/ZH 66 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011