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BGFA 12 lit. a

Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei

06.04.2013 | KG120016 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben.

Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen triftige Gründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

06.04.2013

KG120016

BGFA 12 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011