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BGFA 12 lit. a
Direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei
06.04.2013
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KG120016
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben.
Für die Bejahung eines Ausnahmefalles und einer Zulässigkeit der direkten Kontaktnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei müssen triftige Gründe vorhanden sein und es darf keine Absicht der Anwältin oder des Anwaltes bestanden haben, den Direktkontakt zum Vorteil des eigenen Klienten auszunützen.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
06.04.2013
KG120016
BGFA 12 lit. a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
