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StPO/ZH 188 Abs. 1, StPO/ZH 189 Abs. 1, StPO/ZH 43 Abs. 2, StPO/ZH 188 Abs. 1, StPO/ZH 191 Abs. 1

Kostenauflage bei teilweiser Verurteilung, Begründungspflicht, Kostenauflage an den freigesprochenen Angeklagten, Bemessung bzw. Kürzung von Entschädigung und Genugtuung

05.10.2006 | AC050118 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 188 Abs. 1 StPO/ZH. Keine Verletzung der Begründungspflicht (Erw. II/2.2-3). Quotenmässige Ausscheidung der angefallenen Kosten bei teilweisem Frei- bzw. Schuldspruch, hier vor Geschworenengericht, wobei der verbleibende Schuldspruch Delikte betrifft, deren Beurteilung für sich allein nicht in die geschworenengerichtliche Zuständigkeit fallen (Erw. II/ 2.4-5).§ 189 Abs. 1 StPO/ZH. Gewichtung des vorwerfbaren Verhaltens im Hinblick auf die Verursachung zusätzlicher Kosten (Erw. II/3).§§ 43 Abs. 2, 188 Abs. 1, 191 Abs. 1 StPO/ZH. Eine Kürzung von Entschädigung und Genugtuung ist unter dem Aspekt des Selbstverschuldens zulässig, soweit dem Freigesprochenen ein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Hingegen ist im Umfang der Verurteilung die Kürzung einer allfälligen Entschädigung/Genugtuung für Überhaft unzulässig, weil das diesbezügliche Fehlverhalten bereits durch die Verurteilung und die damit verbundene Kostenauflage abgegolten ist (Erw. II/7.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

05.10.2006

AC050118

StPO/ZH 188 Abs. 1
StPO/ZH 189 Abs. 1
StPO/ZH 43 Abs. 2
StPO/ZH 188 Abs. 1
StPO/ZH 191 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011