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ZGB 147 Abs. 3, ZPO/ZH 64 Abs. 4, ZPO/ZH 68a Abs. 1

Nebenfolgen im Scheidungsprozess

17.10.2006 | AA060041 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Art. 147 Abs. 3 ZGB, §§ 64 Abs. 4, 68a Abs. 1 ZPO/ZH. Nebenfolgen im ScheidungsprozessDa dem Kind keine Kosten im Scheidungsprozess der Eltern auferlegt werden dürfen (und es auch nicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden darf), dürfen ihm bei Rückzug einer (auch) von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt werden (Erw. 3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Verfügung

17.10.2006

AA060041

ZGB 147 Abs. 3
ZPO/ZH 64 Abs. 4
ZPO/ZH 68a Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011