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BV 29 Abs. 2, StPO/ZH 109 ff., StPO/ZH 127, StPO/ZH 430 ff.
Beweiswürdigung, Anspruch auf rechtliches Gehör - Begriff des (medizinischen) Gutachtens, Inpflichtnahme des Gutachters - Frage der Mangelhaftigkeit eines (psychiatrischen) Gutachtens
18.09.2006
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AC050083
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 29 Abs. 2 BV, §§ 430 ff. StPO/ZH. Beweiswürdigung, Anspruch auf rechtliches Gehör Umfang der Pflicht des Gerichts, sich mit den Vorbringen den Parteien auseinanderzusetzen (Erw. II/2.2). Anforderungen an Begründung der Rüge willkürlicher Beweiswürdigung (Erw. II/2.3, II/4, II/5). Teilweise willkürliche Beweiswürdigung (Erw. II/2.4d). § 109 ff. StPO/ZH. Begriff des (medizinischen) Gutachtens, Inpflichtnahme des GutachtersIm Gegensatz zum blossen Amtsbericht (etwa betreffend Feststellung äusserer Verletzungen) setzt die generelle Untersuchung eines menschlichen Körpers auf mögliche (einstweilen noch nicht bekannte) Verletzungen beliebiger Art hin sowie namentlich die Einschätzung über deren Entstehung/Verursachung medizinische Fachkenntnisse voraus. Ein entsprechender Bericht des IRM stellt materiell somit ein Gutachten im Sinne der StPO/ZH dar. In diesem Fall muss (auch der ständig bestellte) Gutachter insbesondere auf die Straffolge gemäss Art. 307 StGB hingewiesen werden, ansonsten das Gutachten nicht verwertbar ist (Erw. II/3.3).§ 127 StPO/ZH. Frage der Mangelhaftigkeit eines (psychiatrischen) GutachtensBegriff der Mangelhaftigkeit, Kognition. Dokumentation und Umfang der Explorationsgespräche. Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen. Notwendigkeit bzw. zulässiger Verzicht auf fremdanamnestische Erhebungen sowie testpsychologische Abklärungen. Begriff der Vollständigkeit, vorliegend Unvollständigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer alternativen Sachverhaltsvariante (Erw. II/7).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
18.09.2006
AC050083
BV 29 Abs. 2
StPO/ZH 109 ff.
StPO/ZH 127
StPO/ZH 430 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
