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StPO/ZH 428, StPO/ZH 439 ff., StPO/ZH 443, StPO/ZH 449 Ziff. 1

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde - Revisionsgrund der deliktischen Einwirkung

12.10.2006 | AC060004 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 428 revStPO/ZH, §§ 439 ff. StPO/ZH. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Wiederaufnahme des Strafverfahrens auch nach der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision zulässig (Erw. II).§§ 443 Ziff. 1, 449 Ziff. 1 StPO/ZH. Revisionsgrund der deliktischen Einwirkung, Dieser Revisionsgrund ist absoluter Natur, d.h. er führt selbst dann zur Aufhebung des früheren Entscheides, wenn nicht dargetan ist, dass die deliktische Einwirkung in concreto zur Fehlerhaftigkeit des Urteils geführt hat. Es genügt beispielsweise, dass falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB abgelegt wurde und dass dieses Zeugnis in irgendeiner Form im Urteil berücksichtigt wurde (Erw. III/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.10.2006

AC060004

StPO/ZH 428
StPO/ZH 439 ff.
StPO/ZH 443
StPO/ZH 449 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011