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EMRK 6 Ziff. 3 lit. d, StPO/ZH 14, StPO/ZH 15, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Recht des Angeschuldigten auf Teilnahme und Stellung von Ergänzungsfragen an Zeugen - Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme

06.11.2006 | AC050047 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 14, 15 StPO/ZH, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Recht des Angeschuldigten auf Teilnahme und Stellung von Ergänzungsfragen an ZeugenDie Teilnahmerechte des Angeschuldigten gemäss StPO und EMRK gelten nicht nur für Befragungen von Belastungszeugen, sondern für Zeugenaussagen allgemein. Es ist daher unzulässig, mit der Begründung, der Angeklagte werde durch die entsprechende Aussage nicht belastet, auf eine gesetzeskonforme Befragung vor dem Staatsanwalt zu verzichten und auf Aussagen abzustellen, welche die betreffende Person vor der Polizei (in Abwesenheit des Angeschuldigten) gemacht hat. Unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (Erw. 2.1 bis 2.2). Kein Vorliegen eines (konkludenten) Verzichts auf Ausübung der Teilnahmerechte (Erw. 2.3).§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeWillkürliche Würdigung von Zeugenaussagen (Erw. 6). Unzulässiges Abstellen auf blosse Mutmassungen (Erw. 7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

06.11.2006

AC050047

EMRK 6 Ziff. 3 lit. d
StPO/ZH 14
StPO/ZH 15
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011