Druckansicht
BV 32 Abs. 1, EMRK 6 Ziff. 2, StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1, StPO/ZH 106 ff., StPO/ZH 396a
Voraussetzungen und Verfahren der vorzeitigen Herausgabe (Zuweisung) von Deliktsgut an Geschädigte
26.07.2004
|
AC040019
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, §§ 106 ff., 396a StPO/ZHDie Voraussetzungen der vorzeitigen Zuweisung richten sich abschliessend nach Bundesrecht, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die §§ 106 ff. StPO/ZH analog zur Anwendung gelangen (Erw. II/2d und 2e).Der Einziehungs- bzw. Herausgaberichter, der vorfrageweise zu prüfen hat, ob sich ein Dritter eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung (Erw. II/5c/bb).Bei konventionskonformer Auslegung von § 106b Abs. 2 StPO/ZH ist auf Verlangen eines Beteiligten ohne weiteres eine mündliche Anhörung durchzuführen (Erw. II/8b).Der Herausgabeentscheid kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg gefasst werden (Erw. II/8d).Hat der Inhaber der Vermögenswerte die Zustimmung zu deren Herausgabe verweigert und damit das gerichtliche Verfahren veranlasst, so kann er als unterliegende Partei in analoger Anwendung von § 396a StPO/ZH kostenpflichtig erklärt werden (Erw. II/10).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
26.07.2004
AC040019
BV 32 Abs. 1
EMRK 6 Ziff. 2
StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1
StPO/ZH 106 ff.
StPO/ZH 396a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
