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ZPO/ZH 64ff., ZPO/ZH 281 Ziff. 3, ZPO/ZH 68 Abs. 1, ZPO/ZH 67, ZPO/ZH 15 Ziff. 36
Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozessentschädigung, Weisungskosten, Kostenauflage bei vorläufiger Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
21.12.2006
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AA060150
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 64 ff., 281 Ziff. 3 ZPO/ZH. Anfechtung der Kosten- und EntschädigungsfolgenDiese bilden nach ständiger Praxis materielles Recht (Erw. II/4).§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH. Zu den aussergerichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls zu entschädigen sind, gehören insbesondere auch die Weisungskosten, ohne dass es dafür eines förmlichen Antrags bedarf. Bei anwaltlicher Vertretung werden diese in der Regel als im Gesamtbetrag gemäss Anwaltsgebührenverordnung inbegriffen zu betrachten sein und brauchen daher nicht mehr ausdrücklich erwähnt zu werden (Erw. II/5).§§ 67, 215 Ziff. 36 ZPO/ZH. Vorbehalt der definitiven Kostenauflage im ordentlichen Prozess. Diese Kosten sind eigentliche Prozesskosten (und sind nicht als ausserprozessuale Kosten zu entschädigen), werden sie nicht im ordentlichen Prozess anders verlegt (und wird diese Unterlassung auch nicht durch Rekurs angefochten), so bleibt es bei der ursprünglichen Regelung des summarischen Verfahrens (Erw. II/6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.12.2006
AA060150
ZPO/ZH 64ff.
ZPO/ZH 281 Ziff. 3
ZPO/ZH 68 Abs. 1
ZPO/ZH 67
ZPO/ZH 15 Ziff. 36
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
