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ZPO/ZH 69, ZPO/ZH 281 Ziff. 3

Anfechtung der Prozessentschädigung

04.12.2006 | AA050191 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 69, 281 Ziff. 3 ZPO/ZH. Anfechtung der ProzessentschädigungKognition der Kassationsinstanz (Erw. II/3a). Handelt es sich bei der entschädigungsberechtigten Partei um eine juristische Person, die durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, der gleichzeitig als deren vertretungsberechtigtes Organ (insbesondere VR-Präsident) auftritt, so ist es nach gefestigter Praxis zwar zulässig, hilfsweise von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der AnwGebVO auszugehen, angesichts des geringeren Aufwandes ist die tarifmässige Prozessentschädigung jedoch um einen Viertel bis einen Drittel zu reduzieren (Erw. II/3b). Indem sich dem angefochtenen Entscheid keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Vorinstanz eine solche Reduktion vorgenommen hat, leidet der angefochtene Entscheid insofern an einem Nichtigkeitsgrund (Erw. II/3c). Bemessung der Prozessentschädigung bei Nichteintreten mangels Kautionsleistung (Erw. III/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

04.12.2006

AA050191

ZPO/ZH 69
ZPO/ZH 281 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011