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ZGB 185 Abs. 1, ZGB 185 Abs. 2

Bestätigung und Präzisierung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren

04.02.2003 | LP020148 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichtes kann die Gütertrennung im Eheschutzverfahren gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Diese Rechtsprechung gilt auch bei einer guten Beziehung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles zu den Kindern sowie trotz weiterer Partizipation der die Gütertrennung verlangenden Partei an der Altersvorsorge der Gegenpartei.Publiziert in ZR 103 Nr. 2.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

04.02.2003

LP020148

ZGB 185 Abs. 1
ZGB 185 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011