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ZGB 185 Abs. 1, ZGB 185 Abs. 2
Bestätigung und Präzisierung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren
04.02.2003
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LP020148
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichtes kann die Gütertrennung im Eheschutzverfahren gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Diese Rechtsprechung gilt auch bei einer guten Beziehung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles zu den Kindern sowie trotz weiterer Partizipation der die Gütertrennung verlangenden Partei an der Altersvorsorge der Gegenpartei.Publiziert in ZR 103 Nr. 2.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss
04.02.2003
LP020148
ZGB 185 Abs. 1
ZGB 185 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
