Druckansicht
BV 29 Abs. 3, StPO/ZH 10 Abs. 5, StPO/ZH 19 Abs. 2
Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten
26.08.2004
|
AD030001
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
§§ 10 Abs. 5, 19 Abs. 2 StPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BVUnentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten im Strafverfahren. Es ist zulässig und geboten, einem Geschädigten ausnahmsweise auch ohne ausdrückliches Verlangen, d.h. von Amtes wegen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die Interessen des Geschädigten nicht anders gewahrt werden können und die Bestellung ausschliesslich in dessen wohlverstandenem Interesse liegt (Erw. II/3a, Erwägung publiziert in ZR 104 Nr. 4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
26.08.2004
AD030001
BV 29 Abs. 3
StPO/ZH 10 Abs. 5
StPO/ZH 19 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
