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StPO/ZH 10 Abs. 5, ZGB 277 Abs. 2

Frage der Berücksichtigung der elterlichen Unterhalts- und Beistandspflicht bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchenden Mündigen

12.04.2006 | UK060065 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber bereits mündigen Kindern umfasst gegebenenfalls auch Prozesskosten. Die Eltern sind zum weiteren Unterhalt nur verpflichtet, wenn und soweit der Anspruch des Kindes auf angemessene Ausbildung bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht erfüllt ist. Die Unterhaltspflicht erlischt indessen, wenn das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit eine angemessene Ausbildung hat bzw. - im Falle einer über die Mündigkeit hinaus dauernden angemessenen Ausbildung - wenn das Kind diese abgeschlossen hat. Der Anspruch auf angemessene Ausbildung umfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch eine berufliche Weiterbildung, die die Grundausbildung erweitert oder vertieft bzw. diese zwingend oder alternativ voraussetzt. Besteht zwischen einer beruflichen Erstausbildung und einer späteren Ausbildung kein entsprechender Zusammenhang, wie er zwischen Grund- und Weiterausbildung erforderlich ist, so besteht kein Ausbildungsanspruch und damit auch keine Unterhaltspflicht mehr (Erw. II.4).(siehe ZR 106 Nr. 17)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

12.04.2006

UK060065

StPO/ZH 10 Abs. 5
ZGB 277 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011