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StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1, StGB 59 Ziff. 2 Abs. 1, StGB 59 Ziff. 2 Abs. 3, StGB 60, StPO/ZH 83

Legitimation des Geschädigten, der Ansprüche aus Art. 60 StGB geltend machen will, zur Anfechtung des Entscheides über die Vermögenseinziehung bzw. über die Anordnung einer Ersatzforderung bzw. - im gegenteiligen Fall - den Verzicht auf die Anordnung einer Einziehung bzw. den Verzicht auf das Erkennen auf eine Ersatzforderung.Vorrang der Vermögensbeschlagnahme gemäss § 83 StPO/ZH gegenüber den Ansprüchen des Geschädigten aus Art. 60 StGB.

05.07.2005 | UK050074 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Für die Annahme einer Legitimation des Geschädigten, einen Entscheid anzufechten, mit welchem auf die Anordnung einer Einziehung bzw. auf das Erkennen auf eine Ersatzforderung verzichtet wurde, ist von Bedeutung, ob der Geschädigte Ansprüche aus Art. 60 StGB angemeldet hat. Die Zuweisung von Bussen, Ersatzforderungen etc. im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a-d StGB wird nur auf entspre-chenden Antrag vorgenommen. Die Ansprüche aus Art. 60 StGB sind insoweit verzichtbar, als der Berechtigte sie nicht geltend macht, indem er kein entsprechendes Gesuch einreicht. Ausführungen zur Form des Antrages, zum Zeitpunkt seiner Stellung und zum gerichtlichen Verfahren. Fehlende Beschwer und damit Verneinung der Rekurslegitimation bei Fehlen eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Zusprechung gemäss Art. 60 StGB (Erw. II.3b-d).Vermögenswerte, die beim Beschuldigten gemäss § 83 StPO/ZH zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Strafurteils und nicht in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer angeordneten Ersatzforderung beschlagnahmt wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 60 StGB (Erw. II.3e-f).(Der Entscheid ist zur Publikation in der ZR vorgesehen, 29.1.2007)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.07.2005

UK050074

StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB 59 Ziff. 2 Abs. 1
StGB 59 Ziff. 2 Abs. 3
StGB 60
StPO/ZH 83

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011