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GVG 104a Abs. 1, StPO/ZH 106c ff., ZGB 1 Abs. 2, BV 10 Abs. 4
Bindung der unteren Instanz an den Rückweisungsentscheid, Verdeckte Ermittlung, Verwertung unrechtmässig erlangter Beweismittel, Sanktionsmöglichkeiten, Lückenfüllung
27.12.2006
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AC060016
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 104a Abs. 1 GVG. Kein Abweichen des Obergerichts vom kassationsgerichtlichen Rückweisungsbeschluss (Erw. II/2).§§ 106c ff. StPO/ZH, Art. 1 Abs. 2 ZGB, Art. 10 Abs. 4 BV. Das (hier noch anwendbare) kantonale Recht äusserte sich nicht zu den Folgen einer nicht gesetzeskonform durchgeführten Ermittlung. Auf dem Weg der Lückenfüllung ist es zulässig, insoweit (im Sinne einer Vorwirkung) auf eine vom Gesetzgeber bereits verabschiedete, aber formell noch nicht anwendbare gesetzliche Regelung (gemäss BVE) vorzugreifen. Danach ist das Beweismittel verwertbar und ist die unzulässige Förderung des Tatvorsatzes durch den verdeckten Ermittler bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
27.12.2006
AC060016
GVG 104a Abs. 1
StPO/ZH 106c ff.
ZGB 1 Abs. 2
BV 10 Abs. 4
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
