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ZPO/ZH 181, ZPO/ZH 281 Ziff. 2
Gutachterliche Abklärung einer Persönlichkeitsstörung
19.12.2006
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AA060141
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 181, 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Gutachterliche Abklärung einer PersönlichkeitsstörungDer Umstand allein, dass ein Gutachter und ein behandelnder Arzt in einer Frage zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen, bedeutet nicht, dass das Gutachten mangelhaft oder zumindest ergänzungsbedürftig sei. Ebenfalls ergibt sich aus dem länger andauernden und engeren persönliche Verhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt nicht ohne weiteres, dass der Einschätzung des behandelnden Arztes ein höherer Stellenwert einzuräumen sei als dem Gutachten des auftragsbedingt distanzierteren und nur während kurzer Zeit mit dem Exploranden befassten Sachverständigen. Letztlich hat der Sachrichter eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen (Erw. II).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
19.12.2006
AA060141
ZPO/ZH 181
ZPO/ZH 281 Ziff. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
