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AnwGebV 2, ZPO/ZH 68, ZPO/ZH 69, ZPO/ZH 102

Prozessentschädigung bei Nichtleistung der Kaution

27.12.2006 | AA060057 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 68, 69, 102 ZPO/ZH, § 2 AnwGebVO. Prozessentschädigung bei Nichtleistung der KautionProzessentschädigung bei Nichteintreten auf Klage zufolge Nichtleistung der Kaution. Auch bei Nichtleistung der Kaution wird der Prozess (abgesehen von hier nicht interessierenden Konstellationen) rechtshängig. Somit verletzt es kein klares Recht, hinsichtlich der Bemessung der Prozessentschädigung auch bei Nichteintreten wegen Nichtleistung der Kaution auf den Streitwert des anhängig gemachten Rechtsbegehrens abzustellen. Dabei sind insbesondere die (notwendigen) vorprozessualen Aufwendungen des Beklagten zu entschädigen, konkret etwa der Zuzug forensisch versierter Anwälte und deren Vorabklärungen im Hinblick auf ein komplexes Verfahren (Erw. II/3, Publ. vorgesehen).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

27.12.2006

AA060057

AnwGebV 2
ZPO/ZH 68
ZPO/ZH 69
ZPO/ZH 102

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011