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GVG 104a, StPO/ZH 127, StPO/ZH 149a Ziff. 4, StPO/ZH 428 ff., StPO/ZH 430b

Begriff der Auskunftsperson - Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Unzulässigkeit auslieferungsrechtlicher Einwendungen im kantonalen Beschwerdeverfahren

21.06.2004 | AC030130 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 428 ff. StPO/ZH, Beschwerdeverfahren, BeweiswürdigungGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens und Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/1.2).Mehrfache (unbegründete) Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung, (keine) Überprüfung von allgemeinen Erfahrungssätzen (Erw. II/3, II/4, II/5.2, II/6, II/7).§ 104a GVG, Einmaligkeit des RechtsschutzesNichteintreten auf bereits früher mögliche, aber nicht vorgebrachte (oder bereits verworfene) Rügen (Erw. II/ 5.3.2, II/8.2).§ 149a Ziff. 4 StPO/ZH, AuskunftspersonDer Vorwurf der falschen Anschuldigung kann erst dann als erfolgt betrachtet werden, wenn die fraglichen Aktenstücke in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangen und ihre Missachtung sinngemäss dem Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme oder der willkürlichen Nichtbeachtung eines Aktenstücks gleichkäme, oder aber wenn der Angeschuldigte den Vorwurf der falschen Anschuldigung wiederholt (Erw. II/9).§ 127 StPO/ZH, Verbesserung eines mangelhaften GutachtensUnbegründete bzw. unsubstanziierte Beanstandungen des psychiatrischen Gutachtens (Erw. II/10-12).§ 430b StPO/ZH, auslieferungsrechtliche EinwendungenUnzulässigkeit der Rüge der Verletzung von auslieferungsrechtlichen Bestimmungen im kantonalen Beschwerdeverfahren (Erw. II/13).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.06.2004

AC030130

GVG 104a
StPO/ZH 127
StPO/ZH 149a Ziff. 4
StPO/ZH 428 ff.
StPO/ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011