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BV 29 Abs. 2, StPO/ZH 147, StPO/ZH 284, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 128 ff., EMRK 6 Ziff. 1

Begründungspflicht, Beweiswürdigung in Strafsachen, Zeugnis vom Hörensagen

12.02.2007 | AC060012 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 29 Abs. 2 BV, §§ 147, 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Glaubwürdigkeit der Geschädigten, angesichts konkreter Vorbringen des Beschwerdeführers zu gesundheitlichen Beschwerden der Geschädigten genügt die Begründung der Vorinstanz, mit welchen diese als nicht stichhaltig betrachtet wurden, den gesetzlichen Anforderungen nicht (Erw. III/3). Unzulässige antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich der Abnahme weiterer Beweise zur Frage der Glaubwürdigkeit (Erw. III/4c). Erfordernis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, ungenügend begründete Abweisung eines entsprechenden Antrags der Verteidigung (Erw. III/ 4d und 4e).§§ 128 ff., 284 StPO/ZH, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zur Zulässigkeit und Beweiskraft des Zeugnisses vom Hörensagen, auch - soweit es sich um belastende Zeugenaussagen handelt - im Lichte des Gebotes eines fairen Verfahrens (Erw. III/5b).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.02.2007

AC060012

BV 29 Abs. 2
StPO/ZH 147
StPO/ZH 284
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 128 ff.
EMRK 6 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011