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StGB 13, StPO/ZH 127

Kein Anspruch auf (zusätzliches) ethnologisches Gutachten im Falle einer Explorandin aus einem fremden Kulturkreis (hier: Afrika)

28.04.2004 | AC030146 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 127 StPO/ZH, Art. 13 StGB. Hinreichende Sachkenntnis des psychiatrischen Gutachters bei Personen aus fremden Kulturkreis. Bei Fachärzten für Psychiatrie ist die Fähigkeit zur Erstellung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens in der Regel ohne weiteres anzunehmen. Auch wenn sich in diesem Zusammenhang vor dem religiös-kulturellen Hintergrund einer Explorandin aus einem fremden Kulturkreis (hier: Afrika) unter Umständen spezifische Fragen im Hinblick auf das Unrechtsbewusstsein stellen, lässt das Absehen von einer vertieften Abklärung dieser Aspekte durch ein ethnologisches Gutachten das psychiatrische Gutachten nicht als mangelhaft erscheinen (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

28.04.2004

AC030146

StGB 13
StPO/ZH 127

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011