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StPO/ZH 424

Kassatorische Wirkung des Rekurses bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

09.03.2007 | UK060203 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Staatsanwaltschaft hat als Partei Anspruch darauf, zu den verschiedenen Eingaben und Beilagen des Rekursgegners betreffend dessen Entschädigungs- und Genugtuungsforderung Stellung zu nehmen. Hat ihr die Vorinstanz dazu keine Gelegenheit gegeben, verweigerte sie ihr das rechtliche Gehör. Dies kommt einem absolut wirkenden Verfahrensfehler gleich, der auch im Rekursverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Insoweit entfaltet der Rekurs kassatorische Wirkung und ist in analoger Anwendung von § 424 Abs. 1 StPO/ZH an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Erw. S. 2 f.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

09.03.2007

UK060203

StPO/ZH 424

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011