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BGFA 12 lit. a.

Wahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte.

01.03.2007 | KG050051 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Im Strafverfahren hat die Verteidigung ihre Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihr hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen. Sie darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen, sonden sie hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu halten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.03.2007

KG050051

BGFA 12 lit. a.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011