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BGFA 12 lit. a.

Verpönte Kontaufaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen.

01.03.2007 | KG060018 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte, vorausgesetzt, die folgenden drei Kriterien sind erfüllt: a) Interesse der eigenen Klientschaft, b) störungsfreie Sachverhaltsermittlung, die in der Regel im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt, c) sachliche Notwendigkeit.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.03.2007

KG060018

BGFA 12 lit. a.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011