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BGFA 12 lit. a.
Privatermittlungen eines Strafverteidigers.
01.12.2005
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KG050015
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Eigene Ermittlungen des Verteidigers sind grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dürfen.- Die rechtmässige Aufsuchung des Tatortes, um sich einen Überblick zu verschaffen, ist als zulässiges und grundsätzlich auch gebotenes Mittel im Rahmen der Tätigkeit als Verteidiger zu werten und gibt zu keiner Kritik Anlass.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
01.12.2005
KG050015
BGFA 12 lit. a.
KG060032
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
