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BGFA 12 lit. a.

Privatermittlungen eines Strafverteidigers.

01.12.2005 | KG050015 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Eigene Ermittlungen des Verteidigers sind grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dürfen.- Die rechtmässige Aufsuchung des Tatortes, um sich einen Überblick zu verschaffen, ist als zulässiges und grundsätzlich auch gebotenes Mittel im Rahmen der Tätigkeit als Verteidiger zu werten und gibt zu keiner Kritik Anlass.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.12.2005

KG050015

BGFA 12 lit. a.

KG060032

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011