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BGFA 12 lit. a.
Privatermittlungen eines Strafverteidigers.
01.03.2007
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KG060032
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Die vorgängige Befragung eines (potentiellen) Zeugen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, was nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann. Auch wenn die Befragung ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, muss der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
01.03.2007
KG060032
BGFA 12 lit. a.
KG050015
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
