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StPO/ZH 22 Abs. 6, StPO/ZH 395, StPO/ZH 402 Ziff. 8

Strafanzeige gegen Behördenmitglieder und Beamte, Rekurslegitimation des Anzeigeerstatters

05.12.2006 | NS060022 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Einen Entscheid der Anklagekammer, mit welchem auf eine Strafanzeige gegen Behördenmitglieder oder Beamte nicht eingetreten wird, kann der Anzeigeerstatter nur dann mit Rekurs an das Obergericht weiterziehen, wenn er durch die zur Anzeige gebrachte Handlung im Sinne der allgemeinen Bestimmung von § 395 StPO/ZH geschädigt bzw. in seinen privaten Interessen unmittelbar beeinträchtigt wurde.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

05.12.2006

NS060022

StPO/ZH 22 Abs. 6
StPO/ZH 395
StPO/ZH 402 Ziff. 8

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011