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BGFA 12 lit a., lit. j.
Führung einer Anwaltskanzlei, Mitteilungspflicht Anwaltsregister.
29.03.2007
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KG060041
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit der Anwältin/des Anwalts. In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten.Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen. Die Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Berufsregeln dar.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
29.03.2007
KG060041
BGFA 12 lit a.
lit. j.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
