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URG 20 Abs. 2, URG 19 Abs. 1 lit. c

Vergütung für das Vervielfältigen von Werkexemplaren zum Eigengebrauch in Betrieben.

21.03.2007 | LK050009 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Art. 19 Abs. 1 lit. c URG meint mit dem Ausdruck 'Betrieb' nicht nur den einzelnen Zweigbetrieb sondern das gesamte Unternehmen. Entscheidend ist nämlich, dass ein Nutzer berechtigt ist, auf seinem Kopiergerät Kopien für die interne Information und Dokumentation sämtlicher Angestellten (und nicht nur für die in der Zentralverwaltung Arbeitenden) anzufertigen und diese Kopien an alle Angestellten zu verteilen, unabhängig davon, wo sich ihr Arbeitsort befindet. Erstreckt sich die gesetzliche Lizenz zum betriebsinternen Gebrauch unabhängig vom Arbeitsort auf alle Angestellten, muss die für die 'uneingeschränkte Nutzungsberechtigung' (BGE 125 III 147) geschuldete Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG) diese weitgefasste Werkverwendung abdecken. Auf den tatsächlichen Zugang der in den Zweigbetrieben (Coiffeursalons) beschäftigten Mitarbeiter zu dem in der Zentralverwaltung vorhandenen Kopiergerät kommt es nicht an. Daraus folgt, dass sich die Zahl der Angestellten, die für die Bemessung der Pauschalentschädigung gemäss dem gemeinsamen Tarif GT 8/VI zu berücksichtigen ist, danach bestimmt, wie viele Angestellte ein Berechtigter insgesamt beschäftigt, sofern er nur über ein Kopiergerät verfügt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

21.03.2007

LK050009

URG 20 Abs. 2
URG 19 Abs. 1 lit. c

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011