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ZPO/ZH 53a, ZPO/ZH 222 Ziff. 2, ZGB 298a, ZGB 310

Keine Befugnis des Befehlsrichters zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls

13.10.2004 | AA040130 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 53a, 222 Ziff. 2 ZPO/ZH, Art. 298a, 310 ZGB, Verfahren betreffend Zuführung (Herausgabe) eines KindesDer Befehlsrichter ist nicht befugt, bei feststehender Obhutsregelung im Rahmen der Beurteilung der Zuführung eines Kindes Erwägungen über das Kindeswohl in seinen Entscheid einfliessen zu lassen, für allfällige Kindesschutzmassnahmen sind sachlich die Verwaltungsbbehörden zuständig (Erw. 2.2). Ohne das Hinzutreten zusätzlicher Faktoren besteht für den Befehlsrichter auch kein Anlass, sein Verfahren im Hinblick auf ein bereits eingeleitetes Verfahren auf Änderung der Obhutsverhältnisse zu sistieren (Erw. 2.4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

13.10.2004

AA040130

ZPO/ZH 53a
ZPO/ZH 222 Ziff. 2
ZGB 298a
ZGB 310

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011