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StPO/ZH 35, StPO/ZH 39

§§ 35 ff. StPO/ZH, Einstellung bzw. Sistierung einer Strafuntersuchung.

20.04.2007 | UK070063 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Will die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung mit der Begründung 'beendigen', dass für deren endgültigen materiellen Abschluss die Aussage einer Zeugin zwingend notwendig erscheine, dass der aktuelle Aufenthalt dieser Zeugin jedoch unbekannt und diese zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sei, so darf sie die Untersuchung nicht (definitiv) einstellen, sondern lediglich (einstweilen) sistieren.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

20.04.2007

UK070063

StPO/ZH 35
StPO/ZH 39

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011