Druckansicht
StGB Art. 125 Abs. 1, StGB Art. 229 Abs. 2
Verteidigung. Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages. Genugtuung, kein Fehlverhalten des Geschädigten
14.12.2005
|
SB050312
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Strafkammer
Details
Der Umstand allein, dass sich ein Geschädigter anwaltlich vertreten lässt, verleiht im Strafverfahren nicht ohne weiteres einen Anspruch auf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Erw. II.1.1.).Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages gilt für den Fall, dass der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - von der Unschuld eines Verfolgten anhand sachlicher Kriterien überzeugt ist. Wenn sich nun aber im Laufe der Untersuchung herausstellt, dass einzelnen Personen kein Tatverschulden angelastet werden kann, dann muss es selbstverständlich auch zulässig sein, diesbezüglich den Strafantrag wieder zurückzuziehen (Erw.I.3.). Genugtuung, kein Fehlverhalten des Geschädigten (Erw. IV.).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Urteil
14.12.2005
SB050312
StGB Art. 125 Abs. 1
StGB Art. 229 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
