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StGB Art. 125 Abs. 1, StGB Art. 229 Abs. 2

Verteidigung. Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages. Genugtuung, kein Fehlverhalten des Geschädigten

14.12.2005 | SB050312 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Der Umstand allein, dass sich ein Geschädigter anwaltlich vertreten lässt, verleiht im Strafverfahren nicht ohne weiteres einen Anspruch auf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Erw. II.1.1.).Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages gilt für den Fall, dass der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - von der Unschuld eines Verfolgten anhand sachlicher Kriterien überzeugt ist. Wenn sich nun aber im Laufe der Untersuchung herausstellt, dass einzelnen Personen kein Tatverschulden angelastet werden kann, dann muss es selbstverständlich auch zulässig sein, diesbezüglich den Strafantrag wieder zurückzuziehen (Erw.I.3.). Genugtuung, kein Fehlverhalten des Geschädigten (Erw. IV.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

14.12.2005

SB050312

StGB Art. 125 Abs. 1
StGB Art. 229 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011