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StGB 125 Abs. 1, StGB 125 Abs. 2, OR 41 Abs. 1, SVG 32 Abs. 1, VRV 4a Abs. 1 lit. a
Fahrlässige Körperverletzung. Unangemessene Geschwindigkeit in WohnquartierSignalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts gilt nur bei günstigen Verhältnissen. Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit. Keine Haftungsreduktion bei Fehlverhalten der 8-jährigen Geschädigten, deren Urteilsfähigkeit verneint wird.
08.12.2006
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SB040501
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Strafkammer
Details
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen. Vorliegend war die Sicht zu den Hauseinfahrten der rechtsseitig mit Einfamilienhäusern gesäumten Quartierstrasse durch die Bepflanzung teilweise verdeckt, weshalb keine günstigen Verhältnisse bestanden.Bei der Prüfung der Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen der Fahrlässigkeitshaftung ist nicht die Vermeidung des Unfalles entscheidend, sondern diejenige der schweren Körperverletzung.Ein allfälliges Selbstverschulden der 8-jährigen Geschädigten, das zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen würde, wird verneint: Objektiv hat die Geschädigte zwar das Vortrittsrecht des Automobilisten missachtet. Ein Selbstverschulden setzt indessen Urteilsfähigkeit voraus, welche nach Prüfung der konkreten Umstände verneint wird.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Urteil
08.12.2006
SB040501
StGB 125 Abs. 1
StGB 125 Abs. 2
OR 41 Abs. 1
SVG 32 Abs. 1
VRV 4a Abs. 1 lit. a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
