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StPO/ZH 14 f.
Recht auf förmlichen Zeugenbeweis
30.04.2007
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AC060035
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 14 f. StPO/ZH. Recht auf förmlichen ZeugenbeweisSoll zum Nachteil des Angeklagten auf Angaben eines Be¬teiligten (hier: Geschädigter) abgestellt werden, so müssen diese prozessrechtskonform erhoben werden. Die Einreichung und Verwertung von schriftlichen Äusserungen der betreffenden Person kommt einer Umgehung der gesetz¬li¬chen Vorschriften über die Zeugenbefragung gleich (Erw. II/1).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
30.04.2007
AC060035
StPO/ZH 14 f.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
