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StPO/ZH 14 f.

Recht auf förmlichen Zeugenbeweis

30.04.2007 | AC060035 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 14 f. StPO/ZH. Recht auf förmlichen ZeugenbeweisSoll zum Nachteil des Angeklagten auf Angaben eines Be¬teiligten (hier: Geschädigter) abgestellt werden, so müssen diese prozessrechtskonform erhoben werden. Die Einreichung und Verwertung von schriftlichen Äusserungen der betreffenden Person kommt einer Umgehung der gesetz¬li¬chen Vorschriften über die Zeugenbefragung gleich (Erw. II/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.04.2007

AC060035

StPO/ZH 14 f.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011