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StPO 393 Abs. 1 lit. 1, 396 Abs. 1, 101 Abs. 1, 108, 436 Abs. 1 i.V.m. 433

Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts; Umfang der Akteneinsicht der Privatklägerschaft; Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren.

12.09.2013 | UH130226 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen. Wird der Privatklägerschaft Einsicht in die Strafakten gewährt, kann dies für die beschuldigte Person einen nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirken (Erw. 1).

Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht, ohne dass dazu ein Interessennachweis notwendig ist. Einschränkungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zu prüfen (Erw. 3).

Die im Beschwerdeverfahren obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat ihren Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu beziffern und zu belegen, wenn sie Privatklägerin ist (Art. 433 StPO). Allein mit dem Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin" kommt sie dieser Pflicht nicht nach.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

12.09.2013

UH130226

StPO 393 Abs. 1 lit. 1
396 Abs. 1
101 Abs. 1
108
436 Abs. 1 i.V.m. 433

BGer 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011