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BV 29 Abs. 2, StPO 3 Abs. 2 lit. c, StPO 101 Abs. 1 und 3, StPO 108 Abs. 1

Akteneinsichtsrecht von Dritten

24.07.2014 | UH140119 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Das Akteneinsichtsrecht von Dritten findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Dabei kann der Zweck der Strafuntersuchung und das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen. (Erw. II/3). Akteneinsichtsrecht im konkreten Fall verneint (Erw. II/4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.07.2014

UH140119

BV 29 Abs. 2
StPO 3 Abs. 2 lit. c
StPO 101 Abs. 1 und 3
StPO 108 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011