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ZPO 138 Abs. 1

Gerichtliche Zustellung und "PickPost".

22.12.2014 | PS140163 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Zustellungsart "PickPost" ist für Gerichts-Urkunden nicht zulässig. Diverse Mängel im Verfahren des Bezirksgerichts und der Post.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

22.12.2014

PS140163

ZPO 138 Abs. 1

Die Unzulässigkeit des "PickPost"-Dienstes für Gerichtsurkunden ergibt sich nicht nur aus der AGB der Post selber, sondern auch daraus, dass der Empfänger einer "PickPost"-Sendung nicht darauf hingewiesen wird, es sei eine Gerichtsurkunde abzuholen - das ist aber nach BGE 138 III E. 3.2 Bedingung dafür, dass beim Nichtabholen die Zustellfiktion greift.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011