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OR 272 Abs. 1

ZMP 2014 Nr. 4: Alter als Härtegrund bei Erstreckung; Altersheim als einzige Option, fixer Auszugstermin bringt Beschleunigung

20.02.2014 | MB120045-L/U | Bezirksgericht Zürich | -
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Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Vermögen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erstreckung zu beurteilen: Das Mietgericht erwog in einem Kündigungsschutzverfahren, es sei nachvollziehbar, dass eine 87-jährige Beklagte mit gesundheitlichen Beschwerden nur noch ein Umzug ins Altersheim in Betracht ziehe und keine Wohnung mehr suche. Zudem hielt das Gericht fest, die Chance einen Altersheimplatz zu bekommen sei grösser, sobald ein fixer Auszugstermin für die Beklagte feststehe. Bei der Berechnung des zumutbaren monatlichen Mietzinses wurde auch das Vermögen der Beklagten berücksichtigt.

 

Bezirksgericht Zürich

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Urteil

20.02.2014

MB120045-L/U

OR 272 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011