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StPO 267 Abs. 1, StPO 434

Aktenrückgabe. Rücktransport beschlagnahmter Gegenstände an den Ort der Behändigung.

19.08.2015 | UH150056 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Soweit sich beschlagnahmte Gegenstände ohne Weiteres als Handgepäck transportieren lassen, ist es dem Eigentümer grundsätzlich zuzumuten, diese nach der Freigabe bei der betreffenden Behörde abzuholen –sofern diese nicht per Briefpost retourniert werden können. Werden aber beispielsweise über 100 Bundesordner beschlagnahmt und während des Strafverfahrens freigegeben, haben die Strafbehörden diese an den Ort der Behändigung zurückzubringen (Schadensminderung aus einem Realakt).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

19.08.2015

UH150056

StPO 267 Abs. 1
StPO 434

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011