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ZPO 312, ZPO 143 Abs. 2, ZPO 52, DSG 8, VDSG 1 Abs. 7.

"Mechanismus" der Äusserungsmöglichkeiten im Berufungsverfahren; Übermittlung elektronischer Eingaben mit "doppelter" Verschlüsselung; Auskunftsrecht nach Datenschutzrecht bezogen auf Verstorbene, insbesondere Verwandte und Ehegatten.

16.11.2016 | NP160017 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Art. 312 ZPO. Wird dem Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort angesetzt, so wird die dem Gericht eingereichte Berufungsantwort nicht automatisch der Berufungsklägerin zugestellt. Eine solche Zustellung hat erst zu erfolgen, wenn sich abzeichnet, dass der Berufungsbeklagte obsiegt (E. I./4./a), b)).

Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 52 ZPO. Elektronische Übermittlung und doppelte Verschlüsselung. Solange die Zustellplattform des Obergerichts dem Absender einer elektronischen Eingabe keine Eingangsbestätigung zustellt, ist auf den fristgerechten Eingang abzustellen und auf die Bestätigung durch die Zustellplattform zu verzichten (Bestätigung der Rechtsprechung). Wird die elektronische Eingabe nicht nur über eine vom Bund anerkannte Zustellplattform eingereicht, sondern zusätzlich auch noch verschlüsselt, so dass sie nur von einer besonders registrierten Person geöffnet und gelesen werden kann, so gilt die Eingabe derzeit, d.h. bevor ein entsprechender Hinweis publiziert ist, dennoch als rechtzeitig (E. II./1.).

Art. 8 DSG, Art. 1 Abs. 7 VDSG. Auskunftsrechte nach Art. 8 DSG gehören zu den Persönlichkeitsrechte und beziehen sich auf die eigene Person. Die auf dem Verordnungsweg erfolgte Erweiterung auf Verstorbene, insbesondere auf Verwandte und Ehegatten, ist bundesrechtswidrig (E. IV./2.). Frage, ob Beurteilung als erbrechtliche oder ererbte Informationsansprüche möglich verneint (E. IV./4.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

16.11.2016

NP160017

ZPO 312
ZPO 143 Abs. 2
ZPO 52
DSG 8
VDSG 1 Abs. 7.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011