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OR 264 OR 267a ZPO 147 Abs. 2 ZPO 219 ZPO 234 ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1

ZMP 2017 Nr. 10: Vorzeitige Rückgabe der Mietsache. Säumnis der klagenden Partei bei der Hauptverhandlung.

28.07.2017 | MG170019 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Art. 264 und Art. 267a OR sind zwingendes Recht. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts ist grundsätzlich jederzeit – mithin auch per Ende Dezember – möglich. Der Vermieter ist auch über die Weihnachts- und Neujahrszeit gehalten, an Werktagen eine Rückgabe zu Geschäftszeiten zu ermöglichen und angebotene Nachmieter/innen zu prüfen. Verletzt er diese Obliegenheiten, so verliert er seinen Anspruch auf den Mietzins (E. III.2). Dem Vermieter ist zwar genügend Zeit einzuräumen, um einen angebotenen Ersatzmieter zu prüfen. Wie lange die Frist ist, hängt von den Umständen ab. Ist es dem Vermieter gelungen, einen Nachfolger innert 14 Tagen zu prüfen, kann er sich nicht auf eine zu kurze Prüfungszeit berufen (E. III.3.2). Ebenso verliert der Vermieter seinen Schadenersatzanspruch wegen vertragswidriger Rückgabe der Sache, wenn er eine Mängelrüge innert weniger Werktage seit der vorzeitigen Rückgabe unterlässt (E. III.3).

Erscheint die klagende Partei im vereinfachten Verfahren nicht zur Hauptverhandlung, so treffen sie die Säumnisfolgen von Art. 234 i.V.m. 219 und 243 ff. ZPO. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert daran nichts (E. II.2 und III.1).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

28.07.2017

MG170019

OR 264 OR 267a ZPO 147 Abs. 2 ZPO 219 ZPO 234 ZPO 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011